Infektionsschutz

Informationen zum Infektionsschutzgesetz

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule darf, wenn:


  1. Eine der folgenden Infektionskrankheiten vorliegt: Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken, Hepatitis A oder bakterielle Ruhr;
  2. Ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist (weitere Informationen hierzu finden Sie auf: www.bzga.de/infomaterialien/kopflaeuse-was-tun/);
  3. Ihr Kind an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dazu gehören z.B. Diphterie, Tuberkulose, Durchfall durch EHEC-Bakterien oder Typhus. Alle diese Krankheiten kommen in unserer Region nur sehr selten vor.

    Ist Ihr Kind an einer dieser Infektionen erkrankt, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich.

    Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder hochansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes die Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben.

    Wenn Ihr Kind länger als 3 Tage krankheitsbedingt zu Hause bleibt, wird ein ärztliches Attest benötigt.